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Sicherer Betrieb elektrischer Anlagen

Übergabestationen sind elektrische Betriebsmittel der Mittel- und Niederspannungsebene, die einen sicheren und fachgerechten Umgang erfordern. Wird dieser nicht gewährleistet, kann es zu Störungen und Versorgungsunterbrechungen im Stromnetz kommen und im schlimmsten Fall zur Personengefährdung. Daher ist die Festlegung der Verantwortung für die Sicherheit dieser Anlagen und die damit verbundenen Aufgaben sehr wichtig.

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Verantwortung des Unternehmers

Der Unternehmer trägt die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Er hat die Pflicht, für einen wirksamen Arbeitsschutz zu sorgen, unabhängig davon, ob er die fachliche Qualifikation dazu besitzt. Er hat unter anderem dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit dadurch gewährleistet ist, dass der sicherheitstechnisch einwandfreie Zustand der elektrischen Anlage hergestellt wird, erhalten bleibt und die elektrische Anlage den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben wird. Dies bedeutet, dass jeder Unternehmer verantwortlich für seine Anlagen ist.

Die Pflichten des Unternehmers ergeben sich aus Rechtsvorschriften, wie

  • dem Arbeitsschutzgesetz,
  • den Unfallverhütungsvorschriften „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) und “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (DGUV Vorschrift 3) sowie
  • der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Die Unfallverhütungsvorschriften regeln unter anderem die Verantwortung des Unternehmers aus versicherungsrechtlicher Sicht. Weiterführend regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit Bezug auf die DGUV Vorschrift 3 auch strafrechtliche Konsequenzen für den Unternehmer.

Diese Pflichten kann der Unternehmer auf andere zuverlässige, fachkundige Personen übertragen.

Verantwortung für den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen

Die Grundlagen für die Verantwortung des Unternehmens sind in den europäischen Normen der Reihe EN 50 110 festgelegt. Sie sind die Basis für einen einheitlichen Sicherheitsstandard in Europa zum Bedienen von und Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen. Sie sind in das Deutsche Normenwerk als

  • DIN EN 50110-1 (VDE 0105 Teil 1),
  • DIN EN 50110-2 (VDE 0105 Teil 2) und - mit nationalem Anhang - als
  • DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100)

umgesetzt.

Durch die Bezeichnung der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100) als elektrotechnische Regel nach § 2 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) sind eindeutige Regelungen zum sicheren Betrieb von elektrischen Anlagen und zur Verantwortung des Unternehmens in das deutsche Arbeitsschutzrecht aufgenommen worden.

Verantwortung für den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen

Die deutsche Industrienorm DIN VDE 0105-100 schreibt vor, dass jede elektrische Anlage unter der Verantwortung einer Person des Anlagenbetreibers steht. Anlagenbetreiber im Sinne der DIN VDE 0105-100 ist der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt.

Verantwortlich für die elektrische Anlage im Sinne der DIN VDE 0105-100 kann nur sein, wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer Anlagen vertraut ist und die örtlichen Gegebenheiten kennt. Nur so kann er die Sachlage umfassend und richtig beurteilen.

Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten

Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind Räume oder Orte, die ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dienen und unter Verschluss gehalten werden.

Die Grundregeln dafür sind in der DGUV Vorschrift 1 und Vorschrift 3 festgelegt. Der Verschluss darf nur von beauftragten Personen geöffnet werden.

Zu elektrischen Betriebsstätten gehören z. B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorenzellen, Schalterzellen, Verteilungsanlagen in Gehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen, Triebwerksräume von Aufzügen.

Der Zutritt ist nur Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen gestattet. Laien der Elektrotechnik dürfen nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen die elektrische Betriebsstätte betreten. Die Formulierung „ausschließlich“ bedeutet, dass die Nutzung der abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte für andere Zwecke, z. B. als Lager oder Aufenthaltsraum, untersagt ist.

Qualifizierung zur „elektrotechnisch unterwiesenen Person“

Da Laien der Elektrotechnik abgeschlossene elektrische Betriebsstätten aus Sicherheitsgründen nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft betreten dürfen, müssen beispielsweise Maler oder Schlosser durch eine Elektrofachkraft ständig beaufsichtigt werden.

Alternativ kann ein Laie der Elektrotechnik zu einer „elektrotechnisch unterwiesenen Person“ (EUP) qualifiziert werden und dadurch Zutritt zu einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte erhalten. Die "elektrotechnisch unterwiesene Person" kann dann in der Betriebsstätte begrenzte Tätigkeiten vornehmen, wie

  • Reinigen der elektrischen Betriebsräume
  • Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehender Teile
  • Freischaltungen auf Anweisung, Spannungsfreiheit feststellen u. ä.
  • Durchführung von regelmäßigen Prüfungen an Elektrogeräten im Unternehmen

Die Qualifizierung zu einer „Elektrotechnisch unterwiesenen Person“ kann bei verschiedenen Institutionen erfolgen. Bei der Qualifizierung werden das erforderliche theoretische Fachkundewissen sowie zu treffende Schutzmaßnahmen zur Unfallverhütung und die rechtlichen Grundlagen erworben.

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