Vergütungsanspruch nach EEG
Strom aus erneuerbaren Quellen wird besonders vergütet. Die derzeit gültige gesetzliche Grundlage für die Vergütung von eingespeister elektrischer Energie ist das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG).
Das EEG hat folgende Ziele im Interesse des Klima- und Umweltschutzes:
- eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
- die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringern, zum Beispiel durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte,
- fossile Energieressourcen schonen,
- die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern.
Vergütung erneuerbarer Energien - Entgelte
Betreiber*innen von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch
- auf die Marktprämie, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen (geförderte Direktvermarktung) oder
- eine Einspeisevergütung, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und mit ihrer Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen. Darüber hinaus haben Anlagenbetreiber*innen das Recht, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme einer Zahlung direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung).
- auf einen Mieterstromzuschlag für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten (z. B. Energieversorger oder -händler) an einen Letztverbraucher geliefert und dort verbraucht worden ist.
Wechsel zwischen den Veräußerungsformen
Anlagenbetreiber*innen dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:
- der Marktprämie
- der Einspeisevergütung, auch in Form der Ausfallvergütung
- einer sonstigen Direktvermarktung
Es gilt die Festlegung der Marktprozesse für Einspeisestellen der Bundesnetzagentur vom 29.01.2015 (BK14 – 110).
Die An- oder Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen muss dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Kalendermonats mitgeteilt werden (z. B. Anmeldung bis spätestens 31.03. für Direktvermarktungsbeginn ab 01.05.).
Zur An- oder Abmeldung nutzen Sie bitte das Formular der Bundesnetzagentur gemäß Beschluss BK6-16-200, Anlage 4 (Anmeldung von Bilanzkreiswechseln / Erstzuordnung von Neuanlagen / Rückzuordnung von Anlagen) und senden Sie uns dieses ausgefüllt per E-Mail an das Postfach einspeiser@stromnetz-berlin.de. Bitte fügen Sie Ihrer Anmeldung Ihr Kommunikationsdatenblatt sowie die Zuordnungsermächtigung des Lieferanten bei. Die An- oder Abmeldung kann auch durch den stromaufnehmenden Händler erfolgen, wenn dieser eine Vollmacht des Anlagenbetreibers bzw. der Anlagenbetreiberin hat.
Meldung von EEG-Anlagen an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
Anlagenbetreiber*innen müssen an das Marktstammdatenregister mindestens folgende Daten übermitteln:
- Angaben zum/zur Anlagenbetreiber*in,
- den Standort der Anlage,
- den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
- die installierte Leistung der Anlage,
- die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten Strom eine Förderung in Anspruch genommen werden soll.
Die Registrierungspflicht gilt auch, wenn bei bestehenden EEG-Anlagen eine Änderung der Leistung erfolgt.
Bitte senden Sie uns als Nachweis der Anmeldung Ihrer EEG-Anlage bei der Bundesnetzagentur eine Kopie der Anmeldungserklärung für die Anlage und eine schriftliche Erklärung, dass Sie die Anmeldung an die Bundesnetzagentur gesandt haben.
Fragen und Antworten
Was versteht man unter einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage)?
Eine PV-Anlage ist eine Stromerzeugungsanlage. Mit Hilfe von Solarzellen wird Sonnenenergie erfasst und in elektrische Energie umgewandelt.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Anschlussantrages einer Erzeugungsanlage?
Für Anlagen bis 100 kW stellen Sie uns bitte alle notwendigen Informationen über unser Kundenportal spätestens acht Wochen vor Errichtung der Anlage zur Verfügung. Die Bearbeitung inklusive der Netzverträglichkeitsprüfung erfolgt schnellstmöglich.
Wir erhalten derzeit sehr viele Anfragen zum Anschluss bzw. zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen. Deshalb kann es aktuell zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Der/Die Antragsteller*in erhält nach Abschluss der Bearbeitung und Prüfung ein Angebot bzw. eine Bestätigung zur gestellten Anfrage.
Bei größeren Anlagen sind von uns netztechnische Prüfungen erforderlich, die gegebenenfalls zu einem Netzausbau führen können. Die Bearbeitungszeit richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand.
Wer muss den Anschlussantrag für eine Erzeugungsanlage beim Netzbetreiber stellen?
Der Antrag kann vom Betreiber bzw. der Betreiberin der Anlage gestellt werden, wird aber in der Regel vom Errichter gestellt.
Wird ein vorhandener Netzanschluss immer als Einspeisepunkt verwendet?
Wir prüfen grundsätzlich, ob die Leistung am vorhandenen Anschluss und dem anliegenden Netz aufgenommen werden kann. Ergibt die Netzverträglichkeitsprüfung, dass die Energie am vorhandenen Anschluss aufgenommen werden kann, erhält der/die Betreiber*in der Anlage eine Bestätigung. Ansonsten wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Energie im Verteilungsnetz aufgenommen werden kann. Wir erstellen dann ein entsprechendes Angebot.
Wann erhalte ich meine Vergütung?
Nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage stellt der/die Einspeiser*in dem Netzbetreiber folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Inbetriebsetzungsprotokoll mit den Unterschriften des Betreibers bzw. der Betreiberin und des Errichters der Anlage,
- Kundeninformationsblatt (enthält die persönlichen Daten des Anlagenbetreibers / der Anlagenbetreiberin),
- Nachweis der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA),
- Allgemeines Umweltgutachten eines Umweltgutachters (bei Biomasseanlagen).
Nach Erhalt der kompletten Unterlagen wird die Auszahlung schnellstmöglich erfolgen.
Wie hoch ist meine Vergütung?
Die Vergütung einer Erzeugungsanlage richtet sich nach der Anlagenart, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Anlagenleistung und der Art der Vermarktung. Zur Anrechnung kommen die zum Inbetriebnahmezeitpunkt gültigen Vergütungssätze gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Entstehen mir Kosten für die Zählersetzung?
Nein. Die Kosten für die Zählersetzung trägt die Stromnetz Berlin GmbH.