Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Ab 2024 werden Netzanschlüsse für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher vereinfacht und beschleunigt – zudem profitieren die Betreiber*innen von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug müssen diese Verbrauchsanlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. Verteilungsnetzbetreiber erhalten bei Bedarf die Möglichkeit, neu installierte Verbrauchsanlagen fernzusteuern, um die Stabilität des Stromnetzes sicherzustellen.
Entsprechend der Festlegungen zum § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundenetzagentur müssen alle neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab dem 01.01.2024 eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abschließen. Hierfür ist der/die Betreiber*in der Anlage verpflichtet, diese als 14a-Anlage über den Installateurbetrieb in unserem Kundenportal anzumelden.
Stärkung der Netzsicherheit
Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden. Das ist eine positive Entwicklung, aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz: Zum einen beanspruchen diese Arten von Verbrauchsanlagen das Netz wegen ihrer hohen Leistung stärker als die meisten anderen Haushaltsgeräte. Zum anderen kommen viele von ihnen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn zeitglich viele E-Autos geladen werden. Beide Faktoren zusammen können zu Engpässen und damit kritischen Situationen im Verteilungsnetz führen.
Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen in Zukunft ohne große Wartezeit an das Verteilungsnetz angeschlossen werden und gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.
Gut zu wissen!
Während einer sogenannten Steuerungsmaßnahme steht für die Verbrauchsanlagen immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann.
Die normale Haushaltsversorgung ist nie betroffen.
Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG erarbeitet.
Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden – zudem profitieren die Betreiber*innen von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug müssen diese Verbrauchsanlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind folgende Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, die aus der Niederspannung versorgt werden:
- Wärmepumpen inklusive Zusatzheizungen / Heizstäben
- nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für E-Autos
- Klimageräte für Raumkühlung
- Speicher mit Energiebezug
Start der Neuregelung
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (Az.: BK8-22/010-A) tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Wichtig: Wir sind auf die Umsetzung der Neuregelung vorbereitet und kümmern uns mit Nachdruck um alle notwendigen Schritte für einen reibungslosen Übergang.
Übergangsfristen für Bestandsanlagen
Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, fallen unter die neue Regelung. Für Bestandsanlagen, die bereits vor diesem Termin angeschlossen waren, gibt es folgende Übergangsregelungen.
Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber
Für Bestandsanlagen, für die bereits eine Reduzierung der Netzentgelte durch den Netzbetreiber gewährt wurde, gelten die bisherigen Vereinbarungen unverändert bis 31. Dezember 2028 weiter. Nach dieser Übergangsphase gelten die neuen Regelungen auch für diese Anlagen. Für Nachtspeicherheizungen bleiben die bisherigen Regelungen dauerhaft bestehen.
Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber zu treffen. Für Nachtspeicherheizungen ist kein Wechsel möglich.
Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte
Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren die Betreiber*innen der Anlage von einem reduzierten Netzentgelt. Da bei der individuellen Anschluss- und Verbrauchssituation der Privathaushalte große Unterschiede bestehen, legt die Bundesnetzagentur verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest. Betreiber*innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen zwischen folgenden Modulen wählen:
- Mit Modul 1 erhalten 14a-Kund*innen eine pauschale Netzentgeltreduzierung.
- Alternativ entscheiden Sie sich mit Modul 2 für eine prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde, die durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung bezogen wird. Hierfür ist ein separater Zähler notwendig.
- Modul 1 kann auf Wunsch ab dem 01.04.2025 mit Modul 3 und damit einem Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten kombiniert werden.
Anlagenbetreiber*innen können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.
Die Module im Vergleich
Die Entgeltreduzierung wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen und darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt.
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | |
---|---|---|---|
Gültig ab | 01.01.2024 für Kund*innen mit und ohne registrierende Leistungsmessung | 01.01.2024 für Kund*innen ohne registrierende Leistungsmessung | 01.04.2025 für Kund*innen ohne registrierende Leistungsmessung |
Reduzierung Netzentgelt | Pauschale Reduzierung | Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % | Zeitvariable Netzentgelte |
Messaufbau | Gemeinsame Verbrauchsmessung Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich. | Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig. | Gemeinsame Verbrauchsmessung Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich. |
Meldung der Inbetriebnahme in unserem Kundenportal
Zusätzlich müssen Installateur*innen uns die Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung melden. Dazu gehört auch die Angabe, für welches Modul der Netzentgeltreduzierung sich die/der Kund*in entschieden hat.
Genau wie die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt auch die Meldung der Inbetriebnahme in unserem Kundenportal.
Was dort für Installateur*innen zu tun ist, haben wir in einer Video-Anleitung festgehalten:
Fragen und Antworten zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Allgemein
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG sind folgende Anlagen ab einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung:
- Ladepunkt für Elektromobile, der nicht öffentlich zugänglich ist (§ 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung – LSV),
- eine Wärmepumpenheizung inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
- eine Anlage zur Raumkühlung oder
- Batteriespeicher hinsichtlich der Einspeicherung.
Gibt es mehrere Anlagen der Kategorien Wärmepumpenheizung und Anlage zur Raumkühlung, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt und müssen ebenfalls als Anlage gemäß § 14a EnWG angemeldet werden.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (Az.: BK8-22/010-A) tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bin ich von der neuen Regelung betroffen?
Die Regelung zum § 14a EnWG gilt verpflichtend für alle Betreiber*innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für bereits bestehende Anlagen mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG gelten Übergangsregelungen. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis zum 31.12.2028 unverändert fort. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf das neue Regime überführt (Ausnahme Nachtspeicherheizungen).
Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in das neue Regime zu wechseln.
Ich plane eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem 01.01.2024 in Betrieb zu nehmen. Welche Rechte und Pflichten habe ich? Wie melde ich diese an?
Als Betreiber*in einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt. Hierbei können Sie zwischen zwei Modulen wählen:
Modul 1: pauschaler Reduzierungsbetrag oder
Modul 2: prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.
Voraussetzung für die Reduzierung des Netzentgeltes ist die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in unserem Kundenportal durch Ihren in ein Installateurverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur bei uns. Dafür muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung alle technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie die Erläuterungen zur TAB erfüllen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Gelten die Regelungen auch für den normalen Haushaltsverbrauch?
Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.
Wie berechne ich die Mindestbezugsleistung?
Für die Ermittlung der Mindestbezugsleistung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind die Angaben in der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023 der Bundesnetzagentur zu beachten.
Direktsteuerung (gemäß Ziffer 4.5.1 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023)
- Ladeeinrichtungen für Elektromobilität mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW: 4,2 kW
- Wärmepumpen / Klimaanlagen mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW und ≤ 11 kW: 4,2 kW
- Wärmepumpen / Klimaanlagen mit einer Anschlussleistung > 11 kW: Netzanschlussleistung x 0,4
Steuerung mittels EMS (gemäß Ziffer 4.5.2 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023)
Ladeeinrichtungen für Elektromobilität, Wärmepumpen und Klimaanlagen
Pmin = 4,2 kW + (nsteuVE - 1) x GZF x 4,2 kW
Gleichzeitigkeitsfaktoren (GZF):
nsteuVE | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ≥ 9 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
GZF | 0,8 | 0,75 | 0,7 | 0,65 | 0,6 | 0,55 | 0,5 | 0,45 |
Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer jeweiligen Summenanschlussleistung > 11 kW
Pmin = Max(0,4 x PSumme WP; 0,4 x PSumme Klima) + (nsteuVE - 1) x 4,2 kW
Hinweise
Rechnerische Zusammenfassung von Anlagen (gemäß Ziffer 2.4.2 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023):
Gibt es mehrere Anlagen der Kategorie Wärmepumpenheizung und Klimaanlagen, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
PSumme WP
Summe der Netzanschlussleistungen der Wärmepumpen (nach Ziffer 2.4.1.b. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])
PSumme Klima
Summe der Netzanschlussleistungen der Klimaanlagen (nach Ziffer 2.4.1.c. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])
nsteuVE
Anzahl aller steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die nach Ziffer 4.4.b angesteuert werden.
Netzentgelte
Welche Optionen für die reduzierten Netzentgelte gibt es?
Als Kunde haben Sie zwei Module zur Auswahl:
- Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung: Sie erhalten jährlich eine pauschale Reduktion Ihrer Netzentgeltabrechnung. Die Höhe der pauschalen Reduktion können Sie unserem aktuellen Preisblatt auf der Seite Netzentgelte entnehmen.
Für dieses Modul benötigen Sie keinen separaten Zähler.
- Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduktion (separater Zähler notwendig): Bei diesem Modul erhalten Sie für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Reduktion des Arbeitspreises (= Netzentgelt) um 60 %. Da die Arbeitspreisreduzierung nur für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gilt, benötigen Sie zwingend einen zweiten Zähler. Der zweite Zähler kann bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Kundenportal beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass hierdurch, neben den Kosten für den zweiten Zähler, zusätzliche Kosten entstehen können (z. B. Umbau Zählerschrank). Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach Energiefinanzierungsgesetz - EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.
- Modul 3: Ab dem Jahr 01.04.2025 soll es das Angebot zeitvariabler Netzentgelte geben. Wir werden unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages festlegen, die die typische Auslastung unseres Netzes berücksichtigen. Die Anschlussnutzer*innen sollen so über ein niedriges Entgelt angereizt werden, ihre Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist. Das Modul 3 ist ausschließlich als Zusatzmodul zu Modul 1 ab 2025 wählbar, eine Kombination mit Modul 2 ist derzeit nicht vorgesehen.
Wie berechnet sich die pauschale Netzentgeltreduktion nach Modul 1?
Die pauschale Reduzierung des Netzentgeltes im Modul 1 berechnet sich folgendermaßen:
Ausgleich der Mehrkosten für intelligente Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Höhe von zurzeit 50 Euro
+ Ausgleich der Mehrkosten für die Steuerbox gemäß MsbG in Höhe von zurzeit 30 Euro
+ netzbetreiberindividuelle „Stabilitätsprämie“ (ergibt sich aus dem Arbeitspreis des Netzentgeltes je kWh gemäß des jeweils aktuellen Preisblattes, dem Verbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung von 3.750 kWh/a und einem "Stabilitätsfaktor" von 0,2
Arbeitspreis x 3.750 kWh x Stabilitätsfaktor 0,2)
Wie finde ich das für mich passende Modul?
Bitte beachten Sie bei der Entscheidung zwischen Modul 1 und Modul 2 folgende Punkte:
- Bei Modul 1 wird Ihr Netzentgelt jährlich um eine Pauschale reduziert.
Siehe Webseite Entgelte (Preisblatt Entgelte Netzentgelte, Artikel 1-02-0-015). - Bei Modul 2 ist ein zweiter Stromzähler erforderlich, der den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung separat erfasst. Falls dieser noch nicht vorhanden ist, wird eine moderne Messeinrichtung installiert. Das Entgelt für diese moderne Messeinrichtung beträgt 20 Euro pro Jahr.
Sie zahlen bei Wahl dieses Moduls für den jährlichen Stromverbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt. Die Höhe dieses jährlichen Verbrauchs ist entscheidend für die Höhe Ihrer Netzentgeltreduzierung.
Siehe Webseite Grundzuständiger Messstellenbetreiber (Preisblatt Entgelte Messstellenbetrieb, Artikel 4-02-0-011).
Falls Ihr aktueller Zählerplatz keinen Platz für einen zweiten Zähler bietet, können Kosten für Umbauten oder einen neuen Zählerschrank entstehen. Hierzu berät Sie Ihr Installateurbetrieb.
Wo kann ich das für mich passende Modul auswählen?
Die Wahl des entsprechenden Moduls erfolgt im Kundenportal bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung als 14a-Anlage.
Wählen Sie kein Modul aus, so werden die Anlage automatisch nach Modul 1 abgerechnet.
Brauche ich einen zweiten Zähler?
Ein zweiter Zähler wird nur benötigt, sofern Sie sich für das Modul 2 entscheiden.
Sofern Sie das Modul 1 (pauschale Reduzierung der Netzentgelte) für der Netzentgeltreduktion wählen, brauchen sie keinen zweiten Zähler. Die pauschale Vergünstigung ist unabhängig von Ihrem Verbrauch. Die Anlage muss durch den Installateurbetrieb aber so aufgebaut werden, dass sie die technischen Anschlussbedingungen (TAB) inkl. Erläuterungen Anlagen erfüllt. Die Informationen finden Sie auf unserer Seite Installateur-Unterlagen.
Wie erfolgt die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte?
Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt über Ihren Stromlieferanten. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Anschlussnutzer*innen und uns geschaffen.
Ist es möglich, Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung prozentuale Arbeitspreisreduktion) zu wählen, wenn ich neben dem Haushaltzähler noch eine separate Messung habe?
Ja, auch dann ist die Wahl von Modul 1 möglich. Der pauschale Reduzierungsbetrag wird in diesem Fall einmal je Marktlokation berechnet.
Ist es möglich, Modul 2 (prozentuale Arbeitspreisreduktion) zu wählen, wenn ich nur einen Haushaltzähler habe?
Nein, für das Modul 2 ist eine separate Messung über einen eigenen Zähler notwendig. Die Reduktion des Arbeitspreises (Netzentgelt) wird für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung angerechnet.
Technische Anforderungen und Reduzierung des Leistungsbezugs (Steuerung)
Welche technischen Voraussetzungen galten für eine 14a-Vereinbarung bis zum 31.12.2023?
Anlagen, die vor dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen sind und eine Vereinbarung nach dem bis dahin geltenden § 14a EnWG abgeschlossen haben, müssen weiterhin einen separaten Zähler haben sowie die technischen Mindestanforderungen einhalten. Die Anlagen werden zu vereinbarten Zeiten in Ihrem Strombezug unterbrochen. Bis zum 31.12.2028 gelten die geschlossenen Vereinbarungen unverändert fort.
Welche technischen Voraussetzungen muss der Netznutzer für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen erfüllen, um ab dem 01.01.2024 von verringerten Netzentgelten zu profitieren?
Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss die technischen Anschlussbedingungen (TAB) inkl. Erläuterungen erfüllen. Die einzuhaltenden technischen Mindestanforderungen finden Sie auf unserer Seite Installateur-Unterlagen. Bitte beachten Sie dabei die Angaben in den Erläuterungen für Berlin der TAB NS Nord 2023, Abschnitt 9.2. Sprechen Sie hierfür bitte mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Kann Stromnetz Berlin Anlagen mit einer Steuerung nach § 14a EnWG einfach ausschalten?
Nein. Die Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sehen vor, dass jede steuerbare Verbrauchseinrichtung das Recht auf eine Mindestbezugsleistung hat, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann. Diese ist in der Regel 4,2 kW. Die Anschlussnutzer*innen werden die Eingriffe meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert wird. Wärmepumpen können weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.
Steuert Stromnetz Berlin neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab dem 01.01.2024?
Wir erhalten durch die Festlegung der Bundesnetzagentur das Recht, steuerbare Verbrauchsanlagen bei Bedarf in ihrem Leistungsbezug zu begrenzen. Dabei haben Sie als Kund*in ein Anrecht auf eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann.
- Bei mehreren Anlagen hinter einem Netzanschlusspunkt wird ein Gleichzeitigkeitsfaktor verwendet
- Bei Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW ist eine höhere Mindestbezugsleistung in Abhängigkeit der Anschlussleistung vorgesehen.
Welche Gleichzeitigkeitsfaktoren (GZF) sind für die Berechnung der Mindestbezugsleistung bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen hinter einem Netzanschlusspunkt zu verwenden?
Die Vorgaben zur Anwendung von Gleichzeitigkeitsfaktoren finden Sie in der Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG der Bundesnetzagentur unter der Ziffer 4.5.2 (Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023).
Übergangsfristen und Regelungen für bestehende Anlagen
Welche Übergangsfristen gelten für Bestandsanlagen mit bestehender 14a-Vereinbarung?
Bei Bestandsanlagen mit bestehender 14a-Vereinbarung (Anlagen, für die die Betreiber bereits vor dem 31.12.2023 eine Netzentgeltreduzierung erhalten) gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen fort, die Netzentgeltreduktion wird auf den Stand der prozentualen Absenkung von 2023 eingefroren. Ab dem 31.12.2028 werden diese Anlagen in die neue Regelung überführt. Ausgenommen hiervon sind Nachtspeicherheizungen, für sie gelten die bestehenden Regelungen dauerhaft weiter. Ob Ihre Anlage eine bestehende Vereinbarung hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Ändert sich für mich als Kunde mit einer Anlage mit bestehender 14a-Regelung etwas zum 01.01.2024?
Nein, vorerst nicht. Sofern Ihre Anlage vor dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen ist und Sie bereits eine 14a-Vereinbarung abgeschlossen haben, haben Sie bis zum 31.12.2028 das Recht eine Netzentgeltreduktion entsprechend Ihrer bisherigen Vereinbarung zu erhalten. Wenn ihre bestehende 14a-Anlage eine Nachtspeicherheizung ist, gelten die bisherigen Regelungen für Sie dauerhaft fort. Die Netzentgeltreduktion wird auf den Stand der prozentualen Absenkung von 2023 eingefroren. Es ist Ihnen unbenommen, freiwillig in das Modul 1 oder Modul 2 zu wechseln.
Welche Übergangsfristen gelten für Bestandsanlagen ohne bestehende 14a-Vereinbarung?
Bestandsanlagen ohne 14a-Vereinbarung sind von der verpflichtenden Teilnahme ausgenommen, können aber freiwillig in die neue 14a-Regelung wechseln. Hierbei ist zu beachten, dass die neuen technischen Anforderungen von der Anlage erfüllt werden müssen und dass ggf. entstehende Kosten für den Umbau vom Betreiber der Anlage zu tragen sind.
Ich habe eine Wärmepumpe, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen ist. Ist es für mich günstiger, meine Anlage so weiter zu betreiben?
Alle Heizsysteme, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und über eine bestehende 14a-Vereinbarung inkl. Steuereinrichtung verfügen, werden als Bestandsanlage bezeichnet. Sie profitieren weiter von verringerten Netznutzungsentgelten. Selbstverständlich können Sie, sofern Ihre Anlage eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (siehe oben) ist und Sie die neuen technischen Anschlussbedingungen erfüllen, in das neue Regelungsregime wechseln.
Wir können die Entscheidung über einen Wechsel für Sie nicht treffen. Bitte klären Sie mit dem Elektroinstallateurbetrieb Ihrer Wahl welche Kosten ein solcher Wechsel verursacht. Ein eingetragener Elektroinstallateurbetrieb kann Sie beraten.
Ich habe bereits eine Wärmepumpe/Wallbox, die aber nicht steuerbar ist. Was muss ich tun, damit ich in den Genuss der neuen Regelungen kommen kann?
Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss die technischen Anschlussbedingungen (TAB) inkl. der dazugehörigen Erläuterungen erfüllen. Die einzuhaltenden technischen Mindestanforderungen finden Sie auf unserer Seite Installateur-Unterlagen. Hierbei ist zu beachten, dass ggf. entstehende Kosten für den Umbau von dem/der Betreiber*in der Anlage zu tragen sind. Bitte wenden Sie sich an einen eingetragenen Elektroinstallateurbetrieb. Dieser wird mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen abstimmen.
Relevante Regelungen
Gesetze und Verordnungen
Beschlüsse der Bundesnetzagentur
- Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (BK6-22-300)
- Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023
- Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur zur Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG (BK8-22/010-A)