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Steuerbare Verbrauchsein­richtungen

Ab 2024 werden Netzanschlüsse für steuerbare Verbrauchsein­­richtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher vereinfacht und beschleunigt – zudem profitieren die Betreiber*innen von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug müssen diese Verbrauchsanlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. Verteilungsnetzbetreiber erhalten bei Bedarf die Möglichkeit, neu installierte Verbrauchsanlagen fernzusteuern, um die Stabilität des Stromnetzes sicherzustellen.

Entsprechend der Festlegungen zum § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundenetzagentur müssen alle neuen steuerbaren Verbrauchsein­richtungen ab dem 01.01.2024 eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abschließen. Hierfür ist der/die Betreiber*in der Anlage verpflichtet diese als 14a-Anlage über den Installateur­betrieb in unserem Kundenportal anzumelden.

Steuerbare Verbrauchseinrichtung Wärmepumpe

Stärkung der Netzsicherheit

Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden. Das ist eine positive Entwicklung, aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz: Zum einen beanspruchen diese Arten von Verbrauchsanlagen das Netz wegen ihrer hohen Leistung stärker als die meisten anderen Haushaltsgeräte. Zum anderen kommen viele von ihnen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn zeitglich viele E-Autos geladen werden. Beide Faktoren zusammen können zu Engpässen und damit kritischen Situationen im Verteilungsnetz führen.

Diese leistungsstarken Verbrauchsein­richtungen sollen in Zukunft ohne große Wartezeit an das Verteilungsnetz angeschlossen werden und gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.

Gut zu wissen!

Während einer sogenannten Steuerungsmaßnahme steht für die Verbrauchsanlagen immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann.

Die normale Haushaltsversorgung ist nie betroffen.

Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchsein­richtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG erarbeitet.

Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchsein­richtungen vereinfacht und beschleunigt werden – zudem profitieren die Betreiber*innen von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug müssen diese Verbrauchsanlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

Was sind steuerbare Verbrauchsein­richtungen?

Steuerbare Verbrauchsein­richtungen sind folgende Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  • Wärmepumpen inklusive Zusatzheizungen / Heizstäben
  • nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für E-Autos
  • Klimageräte für Raumkühlung
  • Speicher mit Energiebezug
Fahrzeug wird an Wallbox geladen

Start der Neuregelung

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren  Verbrauchsein­richtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (Az.: BK8-22/010-A) tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Wichtig: Wir sind auf die Umsetzung der Neuregelung vorbereitet und kümmern uns mit Nachdruck um alle notwendigen Schritte für einen reibungslosen Übergang.

Übergangsfristen für Bestandsanlagen

Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, fallen unter die neue Regelung. Für Bestandsanlagen, die bereits vor diesem Termin angeschlossen waren, gibt es folgende Übergangsregelungen.

Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber

Für Bestandsanlagen, für die bereits eine Reduzierung der Netzentgelte durch den Netzbetreiber gewährt wurde, gelten die bisherigen Vereinbarungen unverändert bis 31. Dezember 2028 weiter. Nach dieser Übergangsphase gelten die neuen Regelungen auch für diese Anlagen. Für Nachtspeicherheizungen bleiben die bisherigen Regelungen dauerhaft bestehen.

Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber zu treffen. Für Nachtspeicherheizungen ist keine Wechsel möglich.

Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte

Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren die Betreiber*innen der Anlage von einem reduzierten Netzentgelt. Da bei der individuellen Anschluss- und Verbrauchssituation der Privathaushalte große Unterschiede bestehen, legt die Bundesnetzagentur verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest. Betreiber*innen von steuerbaren Verbrauchsein­richtungen müssen zwischen folgenden Modulen wählen:

  • Mit Modul 1 erhalten 14a-Kund*innen eine pauschale Netzentgeltreduzierung.
  • Alternativ entscheiden Sie sich mit Modul 2 für eine prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde, die durch die steuerbare Verbrauchsein­richtung bezogen wird. Hierfür ist ein separater Zähler notwendig.
  • Modul 1 kann auf Wunsch ab dem 01.01.2025 mit Modul 3 und damit einem Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten kombiniert werden.

Anlagenbetreiber*innen können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.

Die Module im Vergleich

Die Entgeltreduzierung wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen und darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt.

 Modul 1Modul 2Modul 3
Gültig ab01.01.2024 für Kund*innen mit und ohne registrierender Leistungsmessung01.01.2024 für Kund*innen ohne registrierender Leistungsmessung01.04.2025 für Kund*innen ohne registrierender Leistungsmessung
Reduzierung NetzentgeltPauschale ReduzierungReduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %Zeitvariable Netzentgelte
Messaufbau

Gemeinsame Verbrauchsmessung

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich.

Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig.

Gemeinsame Verbrauchsmessung

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich.

Fragen und Antworten zu steuerbaren Verbrauchsein­richtungen

Allgemein

Was sind steuerbare Verbrauchsein­richtungen?

Steuerbare Verbrauchsein­richtung nach § 14a EnWG sind folgende Anlagen ab einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung:

  • Ladepunkt für Elektromobile, der nicht öffentlich zugänglich ist (§ 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung – LSV),
  • eine Wärmepumpenheizung inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  • eine Anlage zur Raumkühlung oder
  • Batteriespeicher hinsichtlich der Einspeicherung.

Gibt es mehrere Anlagen der Kategorien Wärmepumpenheizung und Anlage zur Raumkühlung, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchsein­richtung behandelt und müssen ebenfalls als Anlage gemäß § 14a EnWG angemeldet werden. 

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren  Verbrauchsein­richtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300) sowie die Festlegung zur Reduzierung der Entgelte (Az.: BK8-22/010-A) tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Bin ich von der neuen Regelung betroffen?

Die Regelung zum § 14a EnWG gilt verpflichtend für alle Betreiber*innen von steuerbaren Verbrauchsein­richtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für bereits bestehende Anlagen mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG gelten Übergangsregelungen. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis zum 31.12.2028 unverändert fort. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchsein­richtungen auf das neue Regime überführt (Ausnahme Nachtspeicherheizungen).

Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in das neue Regime zu wechseln.

Ich plane eine steuerbare Verbrauchsein­richtung ab dem 01.01.2024 in Betrieb zu nehmen. Welche Rechte und Pflichten habe ich? Wie melde ich diese an?

Als Betreiber*in einer steuerbaren Verbrauchsein­richtung haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt. Hierbei können Sie zwischen zwei Modulen wählen:

Modul 1: pauschaler Reduzierungsbetrag oder

Modul 2: prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für die steuerbare Verbrauchsein­richtung.

Voraussetzung für die Reduzierung des Netzentgeltes ist die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchsein­richtung in unserem Kundenportal durch Ihren in ein Installateur­verzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur­ bei uns. Dafür muss die steuerbare Verbrauchsein­richtung alle technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie die Erläuterungen zur TAB erfüllen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Gelten die Regelungen auch für den normalen Haushaltsverbrauch?

Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchsein­richtungen wie Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.

Wie berechne ich die Mindestbezugsleistung?

Für die Ermittlung der Mindestbezugsleistung bei steuerbaren Verbrauchsein­richtungen gemäß § 14a EnWG sind die Angaben in der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023 der Bundesnetzagentur zu beachten.

Direktsteuerung (gemäß Ziffer 4.5.1 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023)

  • Ladeeinrichtungen für Elektromobilität mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW: 4,2 kW
  • Wärmepumpen / Klimaanlagen mit einer Anschlussleistung > 4,2 kW und ≤ 11 kW: 4,2 kW
  • Wärmepumpen / Klimaanlagen mit einer Anschlussleistung > 11 kW: Netzanschlussleistung x 0,4

Steuerung mittels EMS (gemäß Ziffer 4.5.2 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023)

Ladeeinrichtungen für Elektromobilität, Wärmepumpen und Klimaanlagen

Pmin = 4,2 kW + (nsteuVE - 1) x GZF x 4,2 kW

Gleichzeitigkeitsfaktoren (GZF):

nsteuVE2345678≥ 9
GZF0,80,750,70,650,60,550,50,45

Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer jeweiligen Summenanschlussleistung > 11 kW

Pmin = Max(0,4 x PSumme WP; 0,4 x PSumme Klima) + (nsteuVE - 1) x 4,2 kW

Hinweise

Rechnerische Zusammenfassung von Anlagen (gemäß Ziffer 2.4.2 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023):

Gibt es mehrere Anlagen der Kategorie Wärmepumpenheizung und Klimaanlagen, ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchsein­richtung behandelt.

PSumme WP
Summe der Netzanschlussleistungen der Wärmepumpen (nach Ziffer 2.4.1.b. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])

PSumme Klima
Summe der Netzanschlussleistungen der Klimaanlagen (nach Ziffer 2.4.1.c. gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 2.4.2. [rechnerische Zusammenfassung von Anlagen])

nsteuVE
Anzahl aller steuerbarer Verbrauchsein­richtungen, die nach Ziffer 4.4.b angesteuert werden.

Netzentgelte

Welche Optionen für die reduzierten Netzentgelte gibt es?

Als Kunde haben Sie zwei Module zur Auswahl:

  • Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung: Sie erhalten jährlich eine pauschale Reduktion Ihrer Netzentgeltabrechnung. Die Höhe der pauschalen Reduktion können Sie unserem aktuellen Preisblatt auf der Seite Netzentgelte entnehmen.
    Für dieses Modul benötigen Sie keinen separaten Zähler.
  • Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduktion (separater Zähler notwendig): Bei diesem Modul erhalten Sie für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchsein­richtung eine Reduktion des Arbeitspreises (= Netzentgelt) um 60 %. Da die Arbeitspreisreduzierung nur für die steuerbare Verbrauchsein­richtung gilt, benötigen Sie zwingend einen zweiten Zähler. Der zweite Zähler kann bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchsein­richtung im Kundenportal beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass hierdurch, neben den Kosten für den zweiten Zähler, zusätzliche Kosten entstehen können (z. B. Umbau Zählerschrank). Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach Energiefinanzierungsgesetz - EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.
  • Modul 3 (zukünftig): Ab dem Jahr 2025 soll es das Angebot zeitvariabler Netzentgelte geben. Wir werden unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages festlegen, die die typische Auslastung unseres Netzes berücksichtigen. Die Anschlussnutzer*innen sollen so über ein niedriges Entgelt angereizt werden, ihre Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist. Das Modul 3 ist ausschließlich als Zusatzmodul zu Modul 1 ab 2025 wählbar, eine Kombination mit Modul 2 ist derzeit nicht vorgesehen.

Wie berechnet sich die pauschale Netzentgeltreduktion nach Modul 1?

Die pauschale Reduzierung des Netzentgeltes im Modul 1 berechnet sich folgendermaßen:

Ausgleich der Mehrkosten für intelligente Messsysteme gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)  in Höhe von zurzeit 50 Euro

+ Ausgleich der Mehrkosten für die Steuerbox gemäß MsbG in Höhe von zurzeit 30 Euro

+ netzbetreiberindividuelle „Stabilitätsprämie“ (ergibt sich aus dem Arbeitspreis des Netzentgeltes je kWh gemäß des jeweils aktuellen Preisblattes, dem Verbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchsein­richtung von 3.750 kWh/a und einem "Stabilitätsfaktor" von 0,2
Arbeitspreis x 3.750 kWh x Stabilitätsfaktor 0,2)

Wo kann ich das für mich passende Modul auswählen?

Die Wahl des entsprechenden Moduls erfolgt im Kundenportal bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchsein­richtung als 14a-Anlage.

Wählen Sie kein Modul aus, so werden die Anlage automatisch nach Modul 1 abgerechnet.

Brauche ich einen zweiten Zähler?

Ein zweiter Zähler wird nur benötigt, sofern Sie sich für das Modul 2 entscheiden.

Sofern Sie das Modul 1 (pauschale Reduzierung der Netzentgelte) für der Netzentgeltreduktion wählen, brauchen sie keinen zweiten Zähler. Die pauschale Vergünstigung ist unabhängig von Ihrem Verbrauch. Die Anlage muss durch den Installateur­betrieb aber so aufgebaut werden, dass sie die technischen Anschlussbedingungen (TAB) inkl. Erläuterungen Anlagen erfüllt. Die Informationen finden Sie auf unserer Seite Installateur­-Unterlagen.

Wie erfolgt die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte?

Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte erfolgt über Ihren Stromlieferanten. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, die Netzentgeltreduzierung auf der Verbraucherrechnung transparent auszuweisen. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Anschlussnutzer*innen und uns geschaffen.

Ist es möglich, Modul 1 (Pauschale Netzentgeltreduzierung prozentuale Arbeitspreisreduktion) zu wählen, wenn ich neben dem Haushaltzähler noch eine separate Messung habe?

Ja, auch dann ist die Wahl von Modul 1 möglich. Der pauschale Reduzierungsbetrag wird in diesem Fall einmal je Marktlokation berechnet.

Ist es möglich, Modul 2 (prozentuale Arbeitspreisreduktion) zu wählen, wenn ich nur einen Haushaltzähler habe?

Nein, für das Modul 2 ist eine separate Messung über einen eigenen Zähler notwendig. Die Reduktion des Arbeitspreises (Netzentgelt) wird für den Strombezug der steuerbaren Verbrauchsein­richtung angerechnet. 

Technische Anforderungen und Reduzierung des Leistungsbezugs (Steuerung)

Welche technischen Voraussetzungen galten für eine 14a-Vereinbarung bis zum 31.12.2023?

Anlagen, die vor dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen sind und eine Vereinbarung nach dem bis dahin geltenden § 14a EnWG abgeschlossen haben, müssen weiterhin einen separaten Zähler haben sowie die technischen Mindestanforderungen einhalten. Die Anlagen werden zu vereinbarten Zeiten in Ihrem Strombezug unterbrochen. Bis zum 31.12.2028 gelten die geschlossenen Vereinbarungen unverändert fort.

Welche technischen Voraussetzungen muss der Netznutzer für neue steuerbare Verbrauchsein­richtungen erfüllen, um ab dem 01.01.2024 von verringerten Netzentgelten zu profitieren?

Die steuerbare Verbrauchsein­richtung muss die technischen Anschlussbedingungen (TAB) inkl. Erläuterungen erfüllen. Die einzuhaltenden technischen Mindestanforderungen finden Sie auf unserer Seite Installateur­-Unterlagen. Bitte beachten Sie dabei die Angaben in den Erläuterungen für Berlin der TAB NS Nord 2019, Abschnitt 8.1. Sprechen Sie hierfür bitte mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Kann Stromnetz Berlin Anlagen mit einer Steuerung nach § 14a EnWG einfach ausschalten?

Nein. Die Regelungen zu steuerbaren Verbrauchsein­richtungen sehen vor, dass jede steuerbare Verbrauchsein­richtung das Recht auf eine Mindestbezugsleistung hat, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann. Diese ist in der Regel 4,2 kW. Die Anschlussnutzer*innen werden die Eingriffe meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert wird. Wärmepumpen können weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.

Steuert Stromnetz Berlin neue steuerbare Verbrauchsein­richtungen ab dem 01.01.2024?

Wir erhalten durch die Festlegung der Bundesnetzagentur das Recht, steuerbare Verbrauchsanlagen bei Bedarf in ihrem Leistungsbezug zu begrenzen. Dabei haben Sie als Kund*in ein Anrecht auf eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW, sofern die Anlage dies technisch umsetzen kann.

  • Bei mehreren Anlagen hinter einem Netzanschlusspunkt wird ein Gleichzeitigkeitsfaktor verwendet
  • Bei Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW ist eine höhere Mindestbezugsleistung in Abhängigkeit der Anschlussleistung vorgesehen.

Welche Gleichzeitigkeitsfaktoren (GZF) sind für die Berechnung der Mindestbezugsleistung bei mehreren steuerbaren Verbrauchsein­richtungen hinter einem Netzanschlusspunkt zu verwenden?

Die Vorgaben zur Anwendung von Gleichzeitigkeitsfaktoren finden Sie in der Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchsein­richtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG der Bundesnetzagentur unter der Ziffer 4.5.2 (Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023).

Übergangsfristen und Regelungen für bestehende Anlagen

Welche Übergangsfristen gelten für Bestandsanlagen mit bestehender 14a-Vereinbarung?

Bei Bestandsanlagen mit bestehender 14a-Vereinbarung (Anlagen, für die die Betreiber bereits vor dem 31.12.2023 eine Netzentgeltreduzierung erhalten) gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen fort, die Netzentgeltreduktion wird auf den Stand der prozentualen Absenkung von 2023 eingefroren. Ab dem 31.12.2028 werden diese Anlagen in die neue Regelung überführt. Ausgenommen hiervon sind Nachtspeicherheizungen, für sie gelten die bestehenden Regelungen dauerhaft weiter. Ob Ihre Anlage eine bestehende Vereinbarung hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

Ändert sich für mich als Kunde mit einer Anlage mit bestehender 14a-Regelung etwas zum 01.01.2024?

Nein, vorerst nicht. Sofern Ihre Anlage vor dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen ist und Sie bereits eine 14a-Vereinbarung abgeschlossen haben, haben Sie bis zum 31.12.2028 das Recht eine Netzentgeltreduktion entsprechend Ihrer bisherigen Vereinbarung zu erhalten. Wenn ihre bestehende 14a-Anlage eine Nachtspeicherheizung ist, gelten die bisherigen Regelungen für Sie dauerhaft fort. Die Netzentgeltreduktion wird auf den Stand der prozentualen Absenkung von 2023 eingefroren. Es ist Ihnen unbenommen, freiwillig in das Modul 1 oder Modul 2 zu wechseln.

Welche Übergangsfristen gelten für Bestandsanlagen ohne bestehende 14a-Vereinbarung?

Bestandsanlagen ohne 14a-Vereinbarung sind von der verpflichtenden Teilnahme ausgenommen, können aber freiwillig in die neue 14a-Regelung wechseln. Hierbei ist zu beachten, dass die neuen technischen Anforderungen von der Anlage erfüllt werden müssen und dass ggf. entstehende Kosten für den Umbau vom Betreiber der Anlage zu tragen sind.

Ich habe eine Wärmepumpe, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen ist. Ist es für mich günstiger, meine Anlage so weiter zu betreiben?

Alle Heizsysteme, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und über eine bestehende 14a-Vereinbarung inkl. Steuereinrichtung verfügen, werden als Bestandsanlage bezeichnet. Sie profitieren weiter von verringerten Netznutzungsentgelten. Selbstverständlich können Sie, sofern Ihre Anlage eine steuerbare Verbrauchsein­richtung (siehe oben) ist und Sie die neuen technischen Anschlussbedingungen erfüllen, in das neue Regelungsregime wechseln.

Wir können die Entscheidung über einen Wechsel für Sie nicht treffen. Bitte klären Sie mit dem Elektroinstallateur­betrieb Ihrer Wahl welche Kosten ein solcher Wechsel verursacht. Ein eingetragener Elektroinstallateur­betrieb kann Sie beraten.

Ich habe bereits eine Wärmepumpe/Wallbox, die aber nicht steuerbar ist. Was muss ich tun, damit ich in den Genuss der neuen Regelungen kommen kann?

Die steuerbare Verbrauchsein­richtung muss die technischen Anschlussbedingungen (TAB) inkl. der dazugehörigen Erläuterungen erfüllen. Die einzuhaltenden technischen Mindestanforderungen finden Sie auf unserer Seite Installateur­-Unterlagen. Hierbei ist zu beachten, dass ggf. entstehende Kosten für den Umbau von dem/der Betreiber*in der Anlage zu tragen sind. Bitte wenden Sie sich an einen eingetragenen Elektroinstallateur­betrieb. Dieser wird mit Ihnen die erforderlichen Maßnahmen abstimmen.