Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit eine Kund*in oder Anschlussnehmer*in keine anderweitige Vereinbarung getroffen hat. Für das Gebiet unseres Verteilungsnetzes sind wir selbst der grundzuständige Messstellenbetreiber.
Der Messstellenbetrieb umfasst Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme, Ausbau sowie die Gewährleistung einer eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter bzw. eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und Datenübertragung.
Es werden nur noch moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme, ab deren technischer Verfügbarkeit, installiert.
Mit dem Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems erfolgt künftig die Abrechnung der Messentgelte an den Stromlieferanten der Anschlussnutzer*in oder der Anschlussnutzer*in selbst. Der Stromlieferant hat ein Wahlrecht, ob die Abrechnung des Messstellenbetriebs an ihn erfolgen soll. Übernimmt der Stromlieferant die Messentgelte nicht, entsteht Kraft Gesetzes ein Messstellenvertrag mit der Anschlussnutzer*in und die Abrechnung der Messentgelte erfolgt an sie.
Für die Durchführung des Messstellenbetriebes bedarf es einer vertraglichen Regelung.
Dokumente und Preisblätter
Vertragliche Regelung mit dem Stromlieferanten
Vertragliche Regelung mit Letztverbraucher*innen
Preisblätter
2025
- Voraussichtliche Entgelte Messstellenbetrieb 2025
Anmerkung: Die Entgelte für Zusatzleistungen sind im Preisblatt für den Messstellenbetrieb enthalten.
2024
- Entgelte Messstellenbetrieb 2024
Anmerkung: Die Entgelte für Zusatzleistungen sind im Preisblatt für den Messstellenbetrieb enthalten.
2023
- Entgelte Messstellenbetrieb 2023
Anmerkung: Die Entgelte für Zusatzleistungen sind im Preisblatt für den Messstellenbetrieb enthalten.
2022
2021
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen kann ein Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb (Ein- und Ausbau sowie den Betrieb und die Wartung von Messstellen) inklusive der Messung übernehmen.