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Eichung von Zählern

Alle von uns bereitgestellten Zähler sind geeicht.

Nach den Regeln des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der zugehörigen Mess- und Eichverordnung (MessEV) muss die tatsächliche Eichfrist an dem Zähler nicht erkennbar sein. Daher werden Sie an Ihrem Zähler selbst keine Information über die Eichfrist dieses Zählers entdecken. Auch das Alter oder Herstellungsjahr des Zählers lässt keinen Rückschluss zu, ob der Zähler noch geeicht ist.

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen sind mehrere Verlängerungen der Eichung möglich.

Eichung bei neuen Zählern

Jeder erstmalig zur Messung von elektrischer Energie in den Verkehr gebrachte Zähler ist geeicht oder es liegt eine Konformitätsbewertung gemäß der europäischen Richtlinie MID (Measuring Instruments Directive) vor.

Verlängerung der Eichung

Bei uns, wie auch bei vielen anderen Netz- bzw. Messstellenbetreiber, werden Zähler in einer größeren Anzahl beschafft, die bereits beim Hersteller die erste Eichprüfung durchlaufen haben oder für die eine Konformitätsbewertung gemäß der MID vorliegt.

Gemäß der gesetzlichen Regelungen muss nicht jeder Zähler nach Ablauf der Eichung selbst neu geeicht werden, sondern es kann ein sogenanntes Stichprobenverfahren angewendet werden. Dafür werden baugleiche Zähler in Losen zusammengefasst und mittels Zufallsprinzip eine repräsentative Anzahl von Zählern dieses Loses als Stichprobenzähler festgelegt. Für eine Verlängerung der Eichfrist werden die Stichprobenzähler ausgebaut und bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle geprüft.

  • Ergibt die Prüfung, dass die Zähler der Stichprobe den Vorgaben der Eichordnung entsprechen, ist die Eichgültigkeit des gesamten Loses verlängert und das Los darf weiterhin im geschäftlichen Verkehr für die Messung eingesetzt werden.
  • Ist das Ergebnis der Prüfung negativ, müssen alle Zähler des Loses ausgetauscht werden. Alle betroffenen Kunden werden von uns mit einem Terminvorschlag für den Zählerwechsel angeschrieben.

Nach der Ersteichung bzw. der Inverkehrbringung mit MID-Konformitätsbewertung sind über das Stichprobenverfahren mehrere Verlängerungen der Eichfrist möglich. Die Eichfrist verlängert sich um 5 Jahre. Somit kann ein Zähler, der z. B. im Jahr 1978 gebaut und in den Verkehr gebracht wurde, auch noch im Jahr 2014 den eichrechtlichen Anforderungen entsprechen, in einer Entnahmestelle installiert sein und den Energieverbrauch messen.

Welchen Stromverbrauch der Zähler misst, z. B. einer Speicherheizung oder eines Haushalts, ist unerheblich.

Die staatlich anerkannte Prüfstelle informiert das für uns zuständige Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg, Außenstelle Berlin (Eichamt), über die anstehende Prüfung und die Ergebnisse der Prüfung. Das Eichamt prüft die eingereichten Unterlagen und bestätigt das Prüfergebnis gegenüber der staatlich anerkannten Prüfstelle. Am Ende informiert die staatlich anerkannte Prüfstelle uns über das Ergebnis des Gesamtvorgangs und die Verlängerung der Eichfrist.

Gesetze und Verordnungen

Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Mess- und Eichverordnung (MessEV)

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Sie können eine Prüfung der Messgenauigkeit des Zählers veranlassen.

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Kontakt

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