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Meldung von Selbst- und Drittverbrauch

Für Abnahmestellen mit einem Stromverbrauch von über 1.000.000 kWh/Jahr muss die selbst- und drittverbrauchte Strommenge gemeldet werden.

Letztverbraucher, mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.

Für eine einfache, jährliche Meldung der selbstverbrauchten bzw. an Dritte gelieferten Strommengen, stellen wir Ihnen unser Onlineportal Drittverbrauch zur Verfügung und ersetzen damit die Antwortbögen in Papierform.

Bitte nutzen Sie ausschließlich das Onlineportal. Mitteilungen der Strommengen per Post oder E-Mail werden nicht bearbeitet.

Folgendes ist zu tun

Die betreffenden Letztverbraucher, die im Jahr 2024 einen Jahresverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh hatten, werden von uns per Brief informiert und erhalten die Zugangsdaten zum Onlineportal. 

  • Bitte rufen Sie das Onlineportal Drittverbrauch auf und
  • tragen Sie Ihre Zugangsdaten ein.
    Sofern Sie das Portal erstmalig nutzen, registrieren Sie sich bitte.
  • Bitte erfassen Sie die erforderlichen Daten und laden Sie die benötigten Dokumente hoch.

Ergänzen Sie bitte, falls notwendig, zusätzliche Angaben zur Höhe der Konzessionsabgabe für die weitergeleiteten Mengen.

Wichtig

Erhalten wir von Ihnen nicht bis zum 31.03. die erforderlichen Daten, werden wir Sie mangels der relevanten Informationen

  • in die Letztverbraucherkategorie A einordnen und
  • alle Abgaben und Umlagen in voller Höhe berechnen.

Differenzierung Konzessionsabgabe für Sonder- bzw. Tarifkunden (§ 2 Abs. 7 und Abs. 8 KAV)

Soweit der relevante Drittverbrauch eines Letztverbrauchers innerhalb eines Jahres

  • hinsichtlich der Leistung in mindestens zwei Monaten 30 kW übersteigt und
  • ein Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh vorliegt,

unterliegen diese Drittverbrauchsmengen der Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden. Weiterleitungen an Letztverbraucher nach § 2 Abs. 8 KAV sind ebenfalls dem Sondervertragstarif zuzuordnen.

Bitte dokumentieren Sie im Portal, welche Stromengen im Kalenderjahr 2024 der  Konzessionsabgabe für Tarifkunden zuzurechnen sind.

Wir behalten uns vor, entsprechende Nachweise für die korrekte Berechnung der Konzessionsabgabe von Ihnen zu fordern.