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Grundzuständiger Messstellen­betreiber

Der Messstellen­betrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellen­betreibers, soweit eine Kund*in oder Anschlussnehmer*in keine anderweitige Vereinbarung getroffen hat. Für das Gebiet unseres Verteilungsnetzes sind wir selbst der grundzuständige Messstellen­betreiber.

Der Messstellen­betrieb umfasst Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme, Ausbau sowie die Gewährleistung einer eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter bzw. eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und Datenübertragung.

Es werden nur noch moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme, ab deren technischer Verfügbarkeit, installiert.

Mit dem Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems erfolgt künftig die Abrechnung der Messentgelte an den Stromlieferanten der Anschlussnutzer*in oder der Anschlussnutzer*in selbst. Der Stromlieferant hat ein Wahlrecht, ob die Abrechnung des Messstellen­betriebs an ihn erfolgen soll. Übernimmt der Stromlieferant die Messentgelte nicht, entsteht Kraft Gesetzes ein Messstellen­vertrag mit der Anschlussnutzer*in und die Abrechnung der Messentgelte erfolgt an sie.

Für die Durchführung des Messstellen­betriebes bedarf es einer vertraglichen Regelung.

Dokumente und Preisblätter

Vertragliche Regelung mit dem Stromlieferanten

Preisblätter

2025

Entgelte Messstellen­betrieb 2025 (Stand 19.08.2025, gültig ab 01.10.2025)

Entgelte Messstellen­betrieb 2025 (Stand 28.02.2025)
(Aktualisierung vom 28.02.2025 infolge des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 24.02.2025 [BGBl. 2925, Nr. 51])

Entgelte Messstellen­betrieb 2025 (Stand 18.12.2024)
Anmerkung: Die Entgelte für Zusatzleistungen sind im Preisblatt für den Messstellen­betrieb enthalten.

2024

Entgelte Messstellen­betrieb 2024
Anmerkung: Die Entgelte für Zusatzleistungen sind im Preisblatt für den Messstellen­betrieb enthalten.

2023

Entgelte Messstellen­betrieb 2023
Anmerkung: Die Entgelte für Zusatzleistungen sind im Preisblatt für den Messstellen­betrieb enthalten.

Messstellen­betreiberrahmenvertrag Strom

Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen kann ein Messstellen­betreiber den Messstellen­betrieb (Ein- und Ausbau sowie den Betrieb und die Wartung von Messstellen­) inklusive der Messung übernehmen.

Muster Messstellen­betreiberrahmenvertrag Strom

Informationen des grundzuständigen Messstellen­betreibers

über den Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.