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Vergütungsanspruch nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Nach § 1 KWKG dient das Gesetz der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes.

Vergütung und Entgelte für Anlagen nach dem KWKG

Bei förderfähigen KWKG-Anlagen erfolgt die Vergütung in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage und dem Inbetriebnahmejahr. Gefördert werden der Neubau, die Modernisierung und die Nachrüstung von KWK-Anlagen.

Einspeisevertrag

Das KWKG regelt die Anschlusspflicht der KWK-Anlage an das Netz und die Pflicht, den in einer solchen Anlage erzeugten KWK-Strom abzunehmen. Darüber hinaus legt es die Höhe der Zuschlagszahlungen fest.  Im Rahmen der Herstellung des Anschlusses prüfen wir Ihre KWK-Anlage und nehmen eine formelle Abnahme vor.

Damit die wichtigsten Rechte und Pflichten für beide Seiten festgehalten werden, stellen wir Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

Abrechnung der eingespeisten Energie

Die Zahlung von Zuschlägen erfolgt nach den Vorgaben des KWKG.

Für Betreiber kleiner BHKW, die über keine registrierende Leistungsmessung verfügen, stellen wir die nachfolgenden Standardeinspeiseprofile zur Verfügung.

Meldung von KWKG-Anlagen an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

Anlagenbetreiber müssen an das Marktstammdatenregister mindestens folgende Daten übermitteln:

  1. Angaben zum Anlagenbetreibers,
  2. den Standort der Anlage,
  3. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
  4. die installierte Leistung der Anlage,
  5. die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten Strom eine Förderung in Anspruch genommen werden soll.

Die Registrierungspflicht gilt auch, wenn bei bestehenden KWKG-Anlagen eine Änderung der Leistung erfolgt.

Bitte senden Sie uns als Nachweis der Anmeldung Ihrer KWKG-Anlage bei der Bundesnetzagentur eine Kopie der Anmeldungserklärung für die Anlage und eine schriftliche Erklärung, dass Sie die Anmeldung an die Bundesnetzagentur gesandt haben.

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Vermiedene Netzentgelte (vNE)

Die Berechnung der vermiedenen Netzentgelte hat gemäß § 35 Abs. 2 EEG nach den Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 StromNEV zu erfolgen. Zu dessen Anwendung wird auf den VDN-Kalkulationsleitfaden zu § 18 StromNEV vom 03.03.2007 verwiesen.

Preisblatt Referenzpreise vermiedene Netzentgelte

 
JahrSpannungsebene
HochspannungMittelspannungNiederspannung

Skalierungs-faktor

svNE

Verhältnis-faktor

avNE

Skalierungs-faktor

svNE

Verhältnis-faktor

avNE

Skalierungs-faktor

svNE

Verhältnis-faktor

avNE

20220,283431,465971,000000,903261,000000,96173
20210,300141,311170,945511,498981,000000,93515
20200,421741,237231,000001,323901,000000,83904
20190,471321,095911,000001,429691,000000,95897
20180,518101,131121,000001,183001,000001,19470

Skalierungsfaktor svNE und Anteilsfaktor avNE berechnet nach VDN Kalkulationsleitfaden § 18 StromNEV.

Die Werte zum Skalierungs- und Anteilsfaktor werden jeweils im Juni des Folgejahres veröffentlicht.

Fragen und Antworten

Was versteht man unter einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage)?

In einer KWK-Anlage wird z. B. mit einem Verbrenunnungsmotor mechanische Energie (Kraft) und thermische Energie (Wärme) erzeugt. Die mechanische Energie wird mit einem Generator in elektrische Energie umgewandelt. Durch die gleichzeitige Erzeugung und Nutzung von Strom und Wärme (Kopplung) wird gegenüber der separaten Erzeugung ein höherer Wirkungsgrad erzielt.

Was ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW)?

Ein BHKW ist eine KWK-Anlage. Die Energie für den Stromgenerator wird in der Regel durch einen Verbrennungsmotor zur Verfügung gestellt. Als Brennstoff können unterschiedliche Primärenergieträger, wie z. B. Diesel, Pflanzenöl, Erdgas oder Biogas zum Einsatz kommen.

Welche Förderprogramme gibt es für KWK-Anlagen?

Je nach Primärenergieträger können unterschiedliche Förderungen in Anspruch genommen werden. Für die Auszahlung auf Grundlage des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) oder des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist Ihr Netzbetreiber zuständig.

Hierzu stehen wir Ihnen beratend gerne zur Verfügung. Weiterführende Informationen zu KWK-Anlagen nach Maßgabe des EEG, entnehmen Sie bitte unseren Informationen zum EEG auf dieser Seite: Erneuerbare Energien.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Anschlussantrages einer Erzeugungsanlage?

Bei Anlagen bis 30 kW dauert die Beantwortung in der Regel 5 Werktage. In dieser Zeit erhält der Kunde ein Angebot, bzw. eine Bestätigung zur gestellten Anfrage. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen aller benötigten Unterlagen.

Wer muss den Anschlussantrag für eine Erzeugungsanlage beim Netzbetreiber stellen?

Der Antrag kann vom Betreiber der Anlage gestellt werden, wird aber in der Regel vom Errichter gestellt.

Wird ein vorhandener Netzanschluss immer als Einspeisepunkt verwendet?

Es wird grundsätzlich geprüft, ob die Leistung am vorhandenen Anschluss und dem anliegenden Netz aufgenommen werden kann. Ergibt die Netzverträglichkeitsprüfung, dass die Energie am vorhandenen Anschluss aufgenommen werden kann, erhält der/die Betreiber*in der Anlage eine Bestätigung. Ansonsten wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Energie im Verteilnetz aufgenommen werden kann und dann ein entsprechendes Angebot erstellt.

Wann erhalte ich meine Vergütung?

Nach der Inbetriebnahme der KWK-Anlage nach Maßgabe des KWKG, stellt der/die Einspeiser*in dem Netzbetreiber folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Inbetriebsetzungsprotokoll mit den Unterschriften des Betreibers / der Betreiberin und des Errichters der Anlage.
  • Kundeninformationsblatt (enthält die persönlichen Daten des Anlagenbetreibers)
  • Nachweis der Anmeldung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Nach Erhalt der kompletten Unterlagen wird ein Einspeisevertrag erstellt und demder Betreiber*in übersendet. Nach Abschluss des Vertrages wird die Vergütungszahlung aufgenommen.

Wie hoch ist meine Vergütung?

Die Vergütung der KWK-Anlage nach Maßgabe des KWKG richtet sich nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt und der Anlagenleistung. Zur Anrechnung kommen die zum Inbetriebnahmezeitpunkt gültigen Vergütungssätze gemäß dem KWKG.

Entstehen mir Kosten für Zählersetzung etc.?

Die Kosten für die Zählersetzung trägt die Stromnetz Berlin GmbH. Die erforderlichen Elektroinstallationsarbeiten trägt der/die Anlagenbetreiber*in. Zusätzlich muss dieser die Kosten für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung tragen. Die Kosten sind in unserem Preisblatt hinterlegt.

Hinweis

Der Verteilungsnetzbetreiber Stromnetz Berlin GmbH firmierte bis zum 01.04.2013 unter „Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ und war bis zum 30.06.2021 Teil des Vattenfall-Konzerns. Ein Teil der hier veröffentlichten Dateien wurde vor dem Tag der Umfirmierung erstellt und steht aufgrund der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten weiterhin mit der zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Firmierung zur Verfügung. Ein Teil der im Zeitraum vom 02.04.2013 bis 30.06.2021 veröffentlichten Dateien enthält einen Bezug zum Vattenfall Konzern.

Meldung von KWKG Anlagen

Zur Meldung von KWKG-Anlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

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