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Informationen Einspeiser
Die derzeit gültige gesetzliche Grundlage für die Vergütung von eingespeister elektrischer Energie ist das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2017).
Nach § 1 EEG 2017 ist das Ziel dieses Gesetzes, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.
Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch
Nach § 21b EEG 2017 dürfen Anlagenbetreiber mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:
Es gilt die Festlegung der Marktprozesse für Einspeisestellen der Bundesnetzagentur vom 29.01.2015 (BK14 – 110).
Die An- oder Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen muss dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Kalendermonats mitgeteilt werden (z. B. Anmeldung bis spätestens 31.03. Für Direktvermarktungsbeginn ab 01.05.).
Zur An- oder Abmeldung nutzen Sie bitte das nachfolgende bereitgestellte Formular („Anmeldung von Bilanzkreiswechseln“) und senden uns dieses ausgefüllt per E-Mail an das Postfach einspeiser@stromnetz-berlin.de. Bitte fügen Sie Ihrer Anmeldung Ihr Kommunikationsdatenblatt sowie die Zuordnungsermächtigung des Lieferanten bei. Die An- oder Abmeldung kann auch durch den stromaufnehmenden Händler erfolgen, wenn dieser eine Vollmacht des Anlagenbetreibers hat.
Nach § 6 EEG 2017 errichtet und betreibt die Bundesnetzagentur ein Verzeichnis, in dem Anlagen zu registrieren sind (Marktstammdatenregister). Anlagenbetreiber müssen an das Marktstammdatenregister insbesondere folgende Daten übermitteln:
Die Registrierungspflicht gilt auch, wenn bei bestehenden EEG-Anlagen eine Änderung der Leistung erfolgt. Bei Nichtregistrierung der EEG-Anlage im Marktstammdatenregister durch den Anlagenbetreiber verringert sich der anzulegende Wert nach § 52 EEG 2017 auf Null bzw. nach § 52 Absatz 3 um jeweils 20 Prozent.
Bitte senden Sie uns als Nachweis der Anmeldung Ihrer EEG-Anlage bei der Bundesnetzagentur eine Kopie der Anmeldungserklärung für die Anlage und eine schriftliche Erklärung, dass Sie die Anmeldung an die Bundesnetzagentur gesandt haben.
Wir haben für Sie die häufig gestellten Fragen zur EEG-Einspeisung und die dazugehörigen Antworten zusammengestellt.