Moderne Messeinrichtung
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Informationen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
Das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) beinhaltet unter anderem Regelungen zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Grundzuständige Messstellenbetreiber haben nach § 37 Abs. 1 MsbG spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts folgende Informationen zu veröffentlichen:
a) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt diesen Verpflichtungen, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet.
b) Ist dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar, können grundzuständige Messstellenbetreiber zudem Messstellen an ortsfesten Zählpunkten
optional mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
c) Soweit nach den Vorschriften des MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
d) Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von den Verpflichtungen nach § 29 MsbG betroffen:
Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere
Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus § 35 Absatz 1 MsbG hinausgehen. Stromnetz Berlin GmbH bietet zunächst folgende Zusatzleistungen an:
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen, Intelligenten Messsystemen sowie für die angebotenen Zusatzleistungen können dem auf der Website der Stromnetz Berlin GmbH veröffentlichten Preisblatt unter "Grundzuständiger Messstellenbetreiber" entnommen werden.
Nach § 37 Abs. 2 MsbG weisen wir darauf hin, dass der Messstellenbetrieb gemäß § 5 MsbG auf Wunsch des betroffene Anschlussnutzers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden kann, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 MsbG gewährleistet ist.
Ab dem 1. Januar 2021 kann nach § 6 MsbG statt des Anschlussnutzers der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten, neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln und den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen.