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Informationen des grundzuständigen Messstellenbetreibers

Das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) beinhaltet unter anderem Regelungen zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Grundzuständige Messstellenbetreiber haben nach § 37 Abs. 1 MsbG spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts folgende Informationen zu veröffentlichen:

1. Umfang der Verpflichtungen aus § 29 MsbG

a) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt diesen Verpflichtungen, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet.

b) Ist dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar, können grundzuständige Messstellenbetreiber zudem Messstellen an ortsfesten Zählpunkten

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
  2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt

optional mit intelligenten Messsystemen ausstatten.

c) Soweit nach den Vorschriften des MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

d) Nach aktuellem Stand sind folgende Mengen von den Verpflichtungen nach § 29 MsbG betroffen:

  • Verpflichtender Einbau intelligenter Messsysteme: ca. 88.000
  • Verpflichtender Einbau moderner Messeinrichtungen: ca. 2.235.000

2. Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 MsbG

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

3. Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 MsbG

Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus § 35 Absatz 1 MsbG hinausgehen. Stromnetz Berlin GmbH bietet zunächst folgende Zusatzleistungen an:

  1. Bereitstellung von Strom- und Spannungswandlern
  2. Schaltuhren/Pager bei modernen Messeinrichtungen

4. Entgelte

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen, Intelligenten Messsystemen sowie für die angebotenen Zusatzleistungen können dem auf der Website der Stromnetz Berlin GmbH veröffentlichten Preisblatt unter "Grundzuständiger Messstellenbetreiber" entnommen werden.

5. Zusätzlicher Hinweis

Nach § 37 Abs. 2 MsbG weisen wir darauf hin, dass der Messstellenbetrieb gemäß § 5 MsbG auf Wunsch des betroffene Anschlussnutzers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden kann, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 MsbG gewährleistet ist.

Ab dem 1. Januar 2021 kann nach § 6 MsbG statt des Anschlussnutzers der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten, neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln und den gebündelten  Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen.

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