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Wir versprechen sichere Versorgung rund um die Uhr

Wir betreiben ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Stromverteilungsnetz.

Wir versprechen Ihnen,

sollte es zu einer Unterbrechung der Stromversorgung kommen, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, die Unterbrechung der Stromversorgung innerhalb von drei Stunden zu beseitigen. 

Sollte die Unterbrechung der Stromversorgung innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Stunden nicht beendet sein, sind wir dazu bereit, an betroffene Haushaltskunden eine Zahlung in Höhe von 20 Euro zu leisten. *

Die Zahlung erfolgt pro Haushalt und ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht.

Berechtigt sind alle Haushaltskunden im Sinne des EnWG, die an das Elektrizitätsverteilungsnetz der Stromnetz Berlin GmbH angeschlossen sind und innerhalb von sechs Monaten nach Unterbrechung der Stromversorgung eine Zahlungsaufforderung an uns richten. 

Zeitraum für Gültigkeit des Versprechens

Das Versprechen gilt für alle neuen Vorgänge ab dem 26.09.2011 bis zum 31.12.2024.

Unsere Broschüre

Versprochen ist Versprochen - Unsere Kundenversprechen

1. Warum gibt die Stromnetz Berlin GmbH das Kundenversprechen?

Wir betreiben das größte elektrische Stadtnetz in Deutschland und bieten mit unseren Kundenversprechen unseren Kund*innen gute und nachvollziehbare Leistungen. Die Erwartung an die sichere und zuverlässige Stromversorgung erfüllen wir bereits heute. Unterbrechungen der Stromversorgung sind selten und meistens auch nur von kurzer Dauer.

2. Wie lautet das Versprechen?

Wir versprechen Ihnen, sollte es zu einer Unterbrechung der Stromversorgung kommen, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, die Unterbrechung der Stromversorgung innerhalb von drei Stunden zu beseitigen. Sollte die Unterbrechung der Stromversorgung innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Stunden nicht beendet sein, sind wir dazu bereit, an betroffene Haushaltskunden eine Zahlung in Höhe von 20 Euro zu leisten.

Die Zahlung erfolgt pro Haushalt und ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht.

Berechtigt sind alle Haushaltskunden im Sinne des EnWG, die an das Elektrizitätsverteilungsnetz der Stromnetz Berlin GmbH angeschlossen sind und innerhalb von sechs Monaten nach Unterbrechung der Stromversorgung eine Zahlungsaufforderung an uns richten. 

3. Gibt es Ausschlusskriterien und wie lauten diese?

Ja, es gibt mehrere Kriterien, bei deren Zutreffen keine Zahlung erfolgt.

Das Versprechen gilt nicht, wenn die Aufrechterhaltung der Stromversorgung und Anschlussnutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen, rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere der Fall bei 

  • Unterbrechungen zur Durchführung betriebsnotwendiger Arbeiten, die vorher angekündigt wurden oder deren Ankündigung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und wir dies nicht zu vertreten haben;
  • Unterbrechungen infolge höherer Gewalt, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen oder infolge sonstiger Umstände, deren Beseitigung uns aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder uns unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann;
  • Maßnahmen nach §§ 13, 14 EnWG, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen; (insbesondere bei betriebsnotwendigen Abschaltungen infolge einer Gasmangellage)
  • Unterbrechungen, die der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer selbst zu vertreten hat.

Aus der Formulierung des Versprechens ergibt sich außerdem:

  • Die Unterbrechung der Stromversorgung muss länger als 3 Stunden gedauert haben.
  • Der Anfragende muss Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nummer 22 EnWG sein.
  • Die Zahlungsaufforderung muss innerhalb von sechs Monaten nach Unterbrechung der Stromversorgung an uns gerichtet werden.

4. Wie schnell soll die Unterbrechung der Stromversorgung behoben sein?

Die Unterbrechung der Stromversorgung soll innerhalb von 3 Stunden behoben sein.

5. Welche Laufzeit hat das Versprechen?

Das Kundenversprechen gilt für alle neuen Vorgänge ab dem 26.09.2011 und bis zum 31.12.2024.

6. Was passiert, wenn die Stromnetz Berlin GmbH das Versprechen nicht einhält?

Wir zahlen bei Nichteinhaltung unseres Versprechens 20 EUR auf Anforderung, sofern die Rahmenbedingungen für die Zahlung eingehalten sind (siehe dazu auch Frage 2).

7. Erhält man die Zahlung automatisch?

Nein, Sie müssen sich bei uns melden und die Kulanzzahlung anfordern. Die Kulanzzahlung kann von Ihnen telefonisch oder über das Formular im Internet angefordert werden.

zum Anforderungsformular Versorgungssicherheit

8. Wie fordert man die Zahlung an?

Bitte melden Sie uns Ihren Anspruch wegen Nichteinhaltung des Versprechens telefonisch oder über das Formular im Internet. Wir prüfen Ihre Anfrage und wenn wir unser Versprechen gebrochen haben, überweisen wir die Kulanzzahlung. Bitte geben Sie beim telefonischen Kontakt oder über das Anforderungsformular im Internet Ihre Bankverbindung an.

zum Anforderungsformular Versorgungssicherheit

9. Welche Unterlagen muss ich für die Anforderung der Zahlung einreichen?

Sie müssen uns lediglich Ihren Namen, den Standort, die Zählernummer und den Zeitpunkt der Unterbrechung nennen, aber keine Unterlagen einreichen.

10. Wie schnell erhalte ich eine Rückmeldung auf meine Anforderung der Zahlung?

Ihre Anfrage wird von uns schnellstmöglich beantwortet. In der Regel erhalten Sie innerhalb von einer Woche eine Rückmeldung auf Ihre Anforderung.

11. Für wen gilt das Kundenversprechen?

Das Kundenversprechen zur Versorgungssicherheit gilt für alle Haushaltskunden im Sinne des EnWG, die an unser Niederspannungs-Stromverteilungsnetz angeschlossen sind.

12. Wie hoch ist die Zahlung?

Die Kulanzzahlung beträgt pro betroffenen Haushalt und pro Unterbrechung der Stromversorgung 20 EUR.

13. Auf welchem Weg erhält man die Zahlung?

Nach Anforderung und Prüfung überweisen wir die Kulanzzahlung auf das Bankkonto des Anfragenden.

14. Was ist ein Haushaltskunde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)?

Haushaltskunde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist ein Letztverbraucher, der Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden (kWh) nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauft.

Die Beschreibung entspricht der Begriffsbestimmung im § 3 Nummer 22 EnWG.

15. Was bedeutet Anschlussnutzung?

Die Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung eines Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität.

Beispiel Mietwohnung

Der Mieter ist der Anschlussnutzer, der Eigentümer des Hauses der Anschlussnehmer.

16. In welchem Verhältnis steht das Kundenversprechen zu anderen Regelungen und Vereinbarungen?

Das Kundenversprechen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit anderer Vereinbarungen und es schränkt keine anderen bestehenden Rechte ein.

17. Gibt die Stromnetz Berlin GmbH noch weitere Kundenversprechen?

Ja, wir versprechen auch den Einbau eines Zählers für Erzeugungsanlagen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für den schnellen und verlässlichen Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.

Weitere Informationen zu unserem Kundenversprechen zu regenerativer Stromerzeugung

* Das Kundenversprechen gilt nicht, wenn die Aufrechterhaltung der Stromversorgung und Anschlussnutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen, rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere der Fall bei:

  • Unterbrechungen zur Durchführung betriebsnotwendiger Arbeiten, die vorher angekündigt wurden oder deren Ankündigung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und wir dies nicht zu vertreten haben,
  • Unterbrechungen infolge höherer Gewalt, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen oder infolge sonstiger Umstände, deren Beseitigung uns aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder uns unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann,
  • Maßnahmen nach §§ 13, 14 EnWG, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen; (insbesondere bei betriebsnotwendigen Abschaltungen infolge einer Gasmangellage),
  • Unterbrechungen, die der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer selbst zu vertreten hat.